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Äußert sich jemand zu verschiedenen Anlässen dahingehend, dass er ein Testament mit einem bestimmten Inhalt errichtet habe, genügt diese mündliche Behauptung nicht als Beweis für die tatsächliche Errichtung eines Testaments. Solche Behauptungen stellen sich nämlich oft als unwahr heraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Tochter einer im März 2012 verstorbenen Mutter beantragte einen Erbschein, der sie aufgrund der gesetzlichen Erbfolge als Alleinerbin ausweisen sollte. Die Enkelin der Erblasserin behauptete jedoch es gebe ein Testament, welches sie neben der Tochter der Erblasserin zu gleichen Teilen als Erbin eingesetzt haben soll. Da das Testament nicht auffindbar war, stütze die Enkelin ihre Behauptung auf die wiederholten mündlichen
Das Amtsgericht Duisburg sah die von der Erblasserin getätigten
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es führte zur Begründung aus, dass zum
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Enkelin nicht beweisen können, dass ihre Oma ein Testament mit dem behaupteten Inhalt errichtet habe. Die entsprechenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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