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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01.04.2004
1 Z BR 13/04 -

Zum Nachweis des Erbrechts bei abhanden gekommenen Testament

Strenge Anforderungen an Nachweis der Existenz eines Testaments, wenn die Urkunde nicht vorliegt

Wenn ein Testament ohne Wissen und Zutun des Erblassers vernichtet wurde, so berührt dies die Wirksamkeit des Testamentes nicht. Die Errichtung und der Inhalt des Testaments können dann mit allen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden. An den Nachweis werden wegen der Formstrenge des Testierens allerdings hohe Anforderungen gestellt. Das geht aus einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts hervor.

Im Fall hinterließ eine Erblasserin zwei Kinder. Da von einem Testament zunächst niemand wusste, trat die gesetzliche Erbfolge ein, nach der den beiden Kindern ein Erbschein erteilt wurde. Nach einiger Zeit erfuhr eines der Kinder, dass die Mutter sich von einem ihr bekannten Bürovorsteher eines Notariats einen maschinenschriftlichen Testamentsentwurf hatte anfertigen lassen, in dem es zum Alleinerben eingesetzt werden sollte. Der Entwurf sei ohne Datum und Unterschrift gewesen und hätte den Vermerk "muss handschriftlich errichtet werden" getragen. Aufgrund dieser neuen Erkenntnis beantragte das Kind, die Einziehung des Erbscheins.

Für Erbschein muss grundsätzlich das Original des Testaments vorgelegt werden

Das Bayerische Oberste Landgericht wies den Antrag zurück. Grundsätzlich müsse gemäß §§ 2355, 2356 Abs. 1 S. 1 BGB für die Erteilung eines Erbscheins das Original des Testaments vorgelegt werden. Ausnahmsweise könne hierauf jedoch verzichtet werden, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar sei. In einem solchen Fall könne die Errichtung und der Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden.

Strenge Anforderungen an Nachweis

An den Nachweis seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Vorliegend sei der Nachweis nicht erbracht, dass die Erblasserin ein handschriftliches Testament errichtet habe. Die Vorlage des maschinenschriftlichen Entwurfs beweise noch nicht, dass die Erblasserin diesen Formulierungsvorschlag in ein formgültiges, handschriftliches Testament umgesetzt habe. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Errichtung eines formwirksamen Testaments vor. So stünden z.B. keine Zeugen zur Verfügung, mit denen die Erblasserin über das Testament gesprochen habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2007
Quelle: ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2005, 138Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2005, Seite: 138
  • NJW-Spezial 2005, 14 (Bernhard F. Klinger)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 14, Entscheidungsbesprechung von Bernhard F. Klinger
  • Rpfleger 2004, 492Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2004, Seite: 492
  • ZErb 2004, 266Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb), Jahrgang: 2004, Seite: 266

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