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Wenn ein Testament ohne Wissen und Zutun des Erblassers vernichtet wurde, so berührt dies die Wirksamkeit des Testamentes nicht. Die Errichtung und der Inhalt des Testaments können dann mit allen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden. An den Nachweis werden wegen der Formstrenge des Testierens allerdings hohe Anforderungen gestellt. Das geht aus einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts hervor.
Im Fall hinterließ eine Erblasserin zwei Kinder. Da von einem
Das Bayerische Oberste Landgericht wies den Antrag zurück. Grundsätzlich müsse gemäß §§ 2355, 2356 Abs. 1 S. 1 BGB für die Erteilung eines Erbscheins das Original des Testaments vorgelegt werden. Ausnahmsweise könne hierauf jedoch verzichtet werden, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar sei. In einem solchen Fall könne die Errichtung und der Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden.
An den Nachweis seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Vorliegend sei der Nachweis nicht erbracht, dass die Erblasserin ein handschriftliches
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3859
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