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Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 26.07.2013
2 Wx 41/12 -

Kopie eines gemeinschaftlichen Testaments stellt wirksame letztwillige Verfügung dar

Nachweis der Wirksamkeit durch Zeugenbeweis möglich/ Vorlage der Originalurkunde nicht zwingend erforderlich

Der Nachweis des Vorliegens eines wirksamen Testaments ist nicht nur durch die Vorlage der Originalurkunde, sondern auch durch andere Beweismittel möglich, wie etwa durch Zeugenaussagen. Daher kann die Kopie eines gemeinschaftlichen Testaments eine wirksame letztwillige Verfügung darstellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2010 stritten sich die vier Kinder um das Erbe. Die Mutter war bereits 1999 verstorben. Hintergrund des Streits war das Vorliegen mehrerer Testamente. So existierte ein Testament von 1996, durch das der Vater eines seiner Kinder als Alleinerben für das Sparbuch und sämtlicher Guthaben einsetzte. Zudem lag ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute aus dem Jahr 1997 vor. In diesem setzten sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, dass nach dem Tod des Letztversterbenden "der verbliebene Besitz zu gleichen Teilen unter den vier Kindern vererbt" werden sollte. Darüber hinaus hatte der Vater im Jahr 2007 ein handschriftlich verfasstes Testament, welches wortgleich zum gemeinschaftlichen Testament von 1997 war, persönlich beim Nachlassgericht eingereicht. Nachdem das Amtsgericht Dessau-Roßlau das Testament von 1996 als maßgeblich erachtete, musste sich das Oberlandesgericht Naumburg mit dem Fall beschäftigen.

Unwirksamkeit des Testaments von 1996

Das Oberlandesgericht Naumburg hielt es für unzutreffend allein auf das Testament von 1996 abzustellen. Denn dieses Testament sei wirksam widerrufen worden und damit unwirksam gewesen (vgl. § 2254 BGB).

Kein Widerruf durch Testament von 2007

Das Testament von 1996 sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht wirksam durch das Testament von 2007 widerrufen worden. Dieses habe kein wirksames gemeinschaftliches Testament der Eheleute dargestellt. Denn dies hätte eine eigenhändige Unterschrift der Ehefrau erfordert (vgl. §§ 2265, 2267, 2247 Abs. 1 BGB). Im Jahr 2007 war diese bereits jedoch verstorben.

Wirksamer Widerruf durch Testament von 1997

Das Testament von 1996 sei hingegen durch das gemeinschaftliche Testament von 1997 wirksam widerrufen worden, so das Oberlandesgericht weiter. Zwar müsse grundsätzlich die Wirksamkeit eines Testaments durch Vorlage einer Originalurkunde nachgewiesen werden. Die Vorlage einer Kopie genüge daher regelmäßig nicht. Könne aber die Originalurkunde nicht mehr beschafft werden, komme nach § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB der Nachweis auch durch andere Beweismittel in Betracht (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 29.03.2012 - 2 Wx 60/11 = FamRZ 2013, 246). Ein solcher Nachweis sei hier durch Anhörung der Beteiligten und durch Zeugenaussagen gelungen. Das Gericht war daher davon überzeugt, dass das gemeinschaftliche Testament von 1997 wirksam war und somit das Testament von 1996 wirksam widerrufen hatte.

Keine Unwirksamkeit des Testaments von 1997 durch Vernichtung der Originalurkunde

Zwar gab das Oberlandesgericht zu bedenken, dass ein Testament auch durch die Vernichtung der Originalurkunde widerrufen werden könne. Dabei müsse der Wille, das Testament aufzuheben, eindeutig in Erscheinung treten. Dies sei hier jedoch nicht anzunehmen gewesen. Es haben keine Anhaltspunkte für eine bewusste Vernichtung der Originalurkunde des gemeinschaftlichen Testaments von 1997 vorgelegen. Vielmehr sei der Verbleib der Urkunde unklar gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)

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