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Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011
2 HK O 54/11 -

Facebook-Profil muss Impressum haben - Impressumspflicht gilt auch in sozialen Netzwerken

Bei geschäftlicher Nutzung eines Facebook-Profils muss ein Impressum angegeben werden - Andernfalls droht Abmahnung

Das Landgericht Aschaffenburg hat einem Unternehmen auf die Unterlassungsklage eines Mitbewerbers untersagt, ein Facebook-Profil ohne die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben zu betreiben. Die Pflichtangaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten werden - auch bei einem Internetauftritt auf Facebook.

Wer geschäftsmäßig ein Facebook-Profil nutzt, muss die Pflichtangaben nach § 5 Telemediengesetz - also ein Impressum - leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung stellen. Andernfalls kann er von einem Mitbewerber wegen unlauteren Wettbewerbs abgemahnt werden.

Informationspflichten des Telemediengesetzes gelten auch für soziale Netzwerke

Das Landgericht Aschaffenburg stellte klar, dass die Informationspflichten des Telemediengesetzes auch für Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts gelten. Die Nutzer müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn sie ihr Facebook-Profil zu Marketingzwecken nutzen und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt.

Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz - Wer sie nicht beachtet, betreibt unlauteren Wettbewerb

Das Gericht führte aus, dass die Informationspflichten des Telemediengesetzes dem Verbraucherschutz dienen und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Sie sind deshalb auch bei Auftritten in sozialen Netzwerken zu beachten und stellen abmahnfähige Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar.

Link zum Impressum auf eigener Internetseite ist ausreichend

Die Richter stellten aber klar, dass es ihrer Meinung nach ausreiche, wenn auf Facebook ein Link zum Impressum auf der eigenen Internetsite gesetzt werde. Es bestehe keine Notwendigkeit, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befinde wie das angebotene Telemedium.

Link muss klar erkennbar zum Impressum führen - Bezeichnung als "Info" genügt nicht

Die Pflichtangaben müssen allerdings einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wir z.B. "Nutzerinformationen" mangels Klarheit abgelehnt. Deshalb liegt auch in der Bezeichnung "Info", den das verklagte Unternehmen in dem zugrunde liegenden Fall verwendet hatte, ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Aschaffenburg (vt/we).

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AdVoice 2011, 46Zeitschrift FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins (AdVoice), Jahrgang: 2011, Seite: 46
  • CR 2012, 57Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 57
  • K&R 2011, 809Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2011, Seite: 809
  • MMR 2012, 38Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 38
  • WM 2011, 2340Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2011, Seite: 2340

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