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Das Landgericht Aschaffenburg hat einem Unternehmen auf die Unterlassungsklage eines Mitbewerbers untersagt, ein Facebook-Profil ohne die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben zu betreiben. Die Pflichtangaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten werden - auch bei einem Internetauftritt auf Facebook.
Wer geschäftsmäßig ein Facebook-Profil nutzt, muss die Pflichtangaben nach § 5 Telemediengesetz - also ein
Das Landgericht Aschaffenburg stellte klar, dass die
Das Gericht führte aus, dass die
Die Richter stellten aber klar, dass es ihrer Meinung nach ausreiche, wenn auf
Die Pflichtangaben müssen allerdings einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Aschaffenburg (vt/we).
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