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Ein angezündetes Adventsgesteck sollte am besten immer beaufsichtigt werden. Wer die Kerzen nur ein paar Minuten unbeaufsichtigt lässt, riskiert den Versicherungsschutz wenn es zu einem Brand kommt. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Krefeld.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Hauseigentümer ein Adventgesteck angezündet, das auf dem Esstisch stand. Er schaute zwar einige Male durch das Wohnzimmerfenster nach dem Gesteck als er zwischenzeitlich im Garten einen Hundezwinger reinigte. Schließlich ließ er die
Das Landgericht Krefeld wies die Klage ab. Der Hauseigentümer habe grob fahrlässig gehandelt. Die Versicherung müsse daher gem. § 61 VVG nicht zahlen.
Wer
Der Kläger hätte vor dem Gang in den Garten die
Gerade in dem Gefahrenbewusstsein des Klägers unterscheide sich der hier vorliegenden Fall von den Fällen, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 21.09.1999 (4 U 182/98) und das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 29.09.1999 (2 U 161/99) zu beurteilen hatten und auf die der Kläger für seine gegenteilige Rechtsansicht Bezug nahm. Dort war ein subjektiv grob fahrlässiger Sorgfaltsverstoß jeweils mit der Begründung verneint worden, das das Fehlverhalten des Versicherungsnehmers, das jeweils auch in einem unbeaufsichtigten Brennenlassen einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Krefeld (pt).
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Dokument-Nr. 5374
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