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Wer im Sommer die Kerzen auf dem Adventsgesteck vom Vorjahr entzündet, handelt, wenn er nicht größtmögliche Sorgfalt walten lässt, grob fahrlässig. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Mann gegen seine Feuerversicherung wegen eines Wohnungsbrands. Es war ein Schaden von 35.000 DM entstanden. Der Mann hatte im Juni 1998 eine
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Die Versicherung müsse gem. § 61 VVG den Schaden nicht regulieren, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe.
Ein Sachverständiger hatte ausgeführt, dass sich Zweige und Zapfen entflammt hätten. Dabei würden ätherische Öle frei, die ohne Weiteres vom Tisch auf das direkt daneben stehende Sofa überspringen könnten. So sei es zu dem Schwelbrand gekommen.
Die Oberlandesrichter hielten die Handlungsweise des Mannes für unverzeihlich. Seine Behauptung, er habe, als er abends seine Wohnung verlassen habe, nicht bemerkt, dass noch eine
Unentschieden bleiben kann, ob sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass wegen der zwischenzeitlich stark ausgetrockneten Zweige und Tannenzapfen die
Aus der Tatsache, dass er unmittelbar nach dem
Kommt es zu einem Versicherungsfall in der Feuerversicherung, weil der Versicherungsnehmer im Hochsommer beim Verlassen der Wohnung für längere Zeit die Kerzen in einem seit einem halben Jahr von ihm regelmäßig genutzten Adventsgesteck aus Tannenzweigen und Tannenzapfen in einer Tonschale nicht löscht mit der Folge, daß durch herunterbrennende Kerzen Teile des Gestecks entflammt werden und aus der Tonschale auf ein in unmittelbarer Nähe stehendes Sofa springen, so handelt der Versicherungsnehmer auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig im Sinn von § 61 VVG.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5357
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