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Muss der Mieter eines Ladenlokals in einem "gewöhnlichen" Sommer für mehrere Monate mit Innenraumtemperaturen von teilweise weit mehr als 35 Grad Celsius rechnen, berechtigt ihn dies zur fristlosen Mietvertragskündigung wegen Gesundheitsgefährdung. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf unter Berufung auf das Arbeitsschutzrecht.
Danach sollen Raumtemperaturen in Arbeitsräumen 26 Grad Celsius nicht überschreiten (vgl. DIN 1946 Teil 2). Grund für diese arbeitsschutzrechtliche Regel ist, dass eine konzentrierte Tätigkeit lediglich in einem gewissen behaglichen Temperaturbereich möglich ist. Auch sollen Innen- und Außentemperatur nicht so weit voneinander abweichen, dass bei Betreten bzw. Verlassen des Ladenlokals ein "Kälteschock" eintritt.
Nach ständiger Rechtsprechung in Deutschland können die arbeitsschutzrechtlichen Temperaturwerte bei der Bewertung einer Überhitzung von Räumen als
Der in dem Prozess beauftragte Sachverständige war zuvor zu dem Ergebnis gekommen, dass in dem Ladenlokal in einem gewöhnlichen
Hinzu kam, dass ein Abluftschacht neben der Eingangtür des Ladens die sowieso schon hohe Temperatur durch ausströmende warme Abluft weiter erhöhte. Die Richter befanden, dass ein solcher
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/we)
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Dokument-Nr. 11766
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