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Kommt es aufgrund starker Sonneneinstrahlung zu einer unerträglichen Hitze in Büroräumen, so stellt dies eine Gebrauchsbeeinträchtigung und somit einen Mangel der Mietsache dar. Der Vermieter muss daher geeignete Maßnahmen gegen die Hitzentwicklung ergreifen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts haben sich die Räumlichkeiten nicht in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befunden. Das Gericht hat sich insofern den Einschätzungen des Sachverständigen angeschlossen, nach denen in den südseitig gelegenen Räumen ganzjährig zeitweise derart hohe Temperaturen auftraten, dass die Nutzung der Räume als Büro in erheblicher Weise beeinträchtigt wurde. So ermittelte der Sachverständige eine Überschreitung der Raumlufttemperatur von 26 °C je nach Raum an 119 bis 141 Werktagen (724 bis 814 Stunden). Diese klimatischen Verhältnisse haben aus Sicht der Richter die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch in ganz erheblichem Maße eingeschränkt. Angenehme Arbeitsbedingungen setzen auch behagliche Temperaturen voraus.
Dieses Ergebnis werde zudem durch die DIN 1946, Teil 2 "Raumlufttechnik" und die Arbeitsstättenverordnung sowie Arbeitsstättenrichtlinie bestätigt, so das Gericht weiter. Denn nach der DIN-Norm dürfe die Raumluft sich nicht mehr als maximal 27 °C erhitzen. Die Arbeitsstättenverordnung wiederum verpflichte den Arbeitgeber, Arbeitsplätze, die unter starker Hitze leiden, im Rahmen des betrieblich Möglichen auf eine erträgliche Temperatur zu kühlen. Die Arbeitsstättenrichtlinie regele schließlich, dass die Raumtemperatur am Arbeitsplatz nicht 26 °C überschreiten soll.
Da die Ãœberschreitung der behaglichen Arbeitstemperatur auf einem Mangel der Mietsache beruhe und nicht auf unzureichende Vorkehrungen der
Das Gericht führte weiter aus, dass der Anspruch der
Das Gericht ging von einem versteckten Mangel aus. Zwar sei bei Abschluss des Mietvertrags erkennbar gewesen, dass das Gebäude große Fenster erhalten würde. Die Fenster waren jedoch noch nicht installiert. Daher sei eine Beurteilung von etwaigen Maßnahmen zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16288
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