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Geht von einer Hitzebelastung in Gewerbemieträumen eine Gesundheitsgefahr aus, so kann dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen (§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 1 BGB). Eine Gesundheitsgefahr liegt aber nicht bereits bei einem vorübergehenden Unbehagen vor. Vielmehr muss aufgrund der Hitzebelastung eine konkrete, dauerhafte Erkrankung drohen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2006 kündigte der Mieter von Gewerberaum das Mietverhältnis fristlos. Zur Begründung führte er an, dass die Temperaturen in den Büroräumen seit Mai 2006 durchschnittlich 30°C und mehr betrugen. Aufgrund dieser Hitzebelastung sei eine
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Dem Mieter habe angesichts der Hitzebelastung kein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden. Zwar könne in der sommerlichen Aufheizung der
Ein
Soweit in Nr. 3.5 der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19342
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