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Grundsätzlich muss sich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen. Sind Schneefanggitter montiert, ist ein Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht in der Regel nachgekommen. Weitere Schutzmaßnahmen sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Der spätere Kläger parkte seinen
Als er spät abends zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, stellte er fest, dass seine Heckscheibe durch
Diese wollte der Kläger von der Beklagten ersetzt erhalten, da er der Ansicht war, dass diese ihre
Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Die zuständige Richterin beim AG München gab ihr Recht und wies die Klage ab. Grundsätzlich müsse sich jedermann selbst vor
Sicherungspflichten des Eigentümers kämen nur in Betracht, wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten, der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes und der Art und des Umfangs des gefährdeten Verkehrs erforderlich seien. Am Dach des fraglichen Gebäudes seien
Allein die vom Kläger vorgetragene extreme Schneelage stelle keinen besonderen Umstand dar, ebenso wenig wie das eingetretene Tauwetter. Schädigungen würden typischerweise in der Folge besonders nachhaltigen Schneeniedergangs oder besonderer Wetterumstände eintreten. Eine besondere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2009
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 8824
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