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Amtsgericht München, Urteil vom 13.03.2009
132 C 11208/08  -

Dachlawinen – Nicht immer muss Hausbesitzer haften

Hauseigentümer muss nur bei entsprechender Wetterlage auf erhöhte Dachlawinengefahr gesondert hinweisen

Grundsätzlich muss sich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen. Sind Schneefanggitter montiert, ist ein Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht in der Regel nachgekommen. Weitere Schutzmaßnahmen sind nur erforderlich bei Vorliegen besonderer Umstände. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Autobesitzer seinen PKW im Winter in München auf einem öffentlichen Parkstreifen vor einem Haus. Ein Eiszapfen löste sich und traf das rechte vordere Eck des Daches. Dabei entstand ein Schaden von 2.216,- Euro. Diesen Schaden wollte er vom Hausbesitzer erstattet bekommen.

Haus war mit Schneefanggitter gesichert

Dieser weigerte sich jedoch. Sein Haus sei mit Schneefanggitter gesichert. Mehr sei nicht veranlasst gewesen.

Kein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht durch Hauseigentümer

Der Autobesitzer erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab. Das Anwesen sei mit den Bauvorschriften entsprechenden Schneefanggittern ausgestattet. Auf Grund der Aussagen der angehörten Zeugen stehe fest, dass zu dem Zeitpunkt, als der Kläger parkte, schönes Wetter geherrscht habe. Es habe auch kein Schnee auf der Strasse gelegen. Es habe daher für den Hausbesitzer keine Veranlassung bestanden, überobligatorisch hohe Schneefanggitter oder gar Warnschilder anzubringen. Letzteres käme nur in Betracht, wenn auf Grund der konkreten Wetterlage eine erhöhte Dachlawinengefahr bestünde. Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht liege daher nicht vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2010
Quelle: ra-online, AG München

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