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Landgericht Neuruppin, Urteil vom 11.11.2004
4 S 142/04 -

Haftung für durch Dachlawinen verursachte Schäden an einem Pkw

Allgemeine Gefahr von Dachlawinen begründet allein keine Pflicht zur Einrichtung von Schutzmaßnahmen

Fahrzeughalter, die ihren Pkw im Winter auf einem Parkplatz unterhalb eines Daches abstellen, können ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht damit rechnen, dass ihnen Schäden, die an ihrem Fahrzeug durch abgehende Dachlawinen verursacht werden, vom Hauseigentümer erstattet werden.

Das hat das Landgericht Neuruppin in einem Fall entschieden, in dem ein Kläger einen Betrag von über 3.000 EUR von dem Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses in Prenzlau (Uckermark) als Ausgleich derjenigen Schäden geltend gemacht hat, die an seinem Auto durch eine Dachlawine verursacht worden waren.

Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung

Die Neuruppiner Richter haben die Klage abgewiesen und festgestellt, dass eine eine Schadensersatzpflicht des Hauseigentümers begründendende Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vorliege. Zum einen bestehe keine allgemeine Rechtspflicht des Hauseigentümers, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn Sicherungsvorkehrungen nicht durch örtliche Vorschriften angeordnet seien. Zum anderen begründe allein die allgemeine Gefahr, dass von einem Schnee bedeckten Dach Lawinen abgehen können, keine Pflicht, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten würden. Als besondere Umstände in diesem Sinne könnten die allgemeine Schneelage des Ortes, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, das Bestehen allgemein ortsüblicher Sicherungsvorkehrungen, die allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisses oder konkrete Informationen der Beteiligten über die Gefahr des Abgangs von Dachlawinen in Betracht kommen.

Schneearme Gegend

Derartige Umstände konnte das Landgericht in dem Prenzlauer Fall aber nicht feststellen. Prenzlau liege in einer eher scheearmen Gegend. Tatsachen, die einen Rückschluss auf eine besonders gefährliche Dachbeschaffenheit, etwa durch eine besonders steile Neigung, erlauben würden, habe der Kläger nicht vorgetragen. Auch der Umstand, dass die Eigentümergemeinschaft an anderer Stelle, im Bereich eines Gehwegs, Schneefanggitter angebracht habe, machen keine andere Würdigung erforderlich, da diese Maßnahmen über das an sich erforderliche Maß hinausgingen. Auch die Tatsache, dass der Parkplatz an den Kläger vermietet gewesen sei, erfordere keine besonderen Maßnahmen des Hauseigentümers, da der Kläger wenigstens ebenso gut wie der beklagte Hauseigentümer gewusst habe, dass der unmittelbar am Haus gelegene Parkplatz bei der konkreten Wetterlage möglicher Weise durch Dachlawinen gefährdet sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2005
Quelle: ra-online, Landgericht Neuruppin

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