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Wird einem Einbrecher das Einsteigen in die Erdgeschosswohnung durch ein gekipptes Fenster erleichtert, so hat der Wohnungsbesitzer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. In einem solchen Fall kann die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ließ der Besitzer einer
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Versicherung. Sie sei aufgrund des grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfalls von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Wohnungsbesitzer angesichts der allgegenwärtigen Einbruchsgefahr grob fahrlässig gehandelt, als er das leicht zugängliche und zudem nicht ohne weiteres einsehbare Schlafzimmerfenster die halbe Nacht lang auf Kipp stellte. Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/zfs 1993, 243/rb)
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Dokument-Nr. 18246
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