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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.06.1992
8 U 164/91 -

Durch gekipptes Fenster erleichterter Einbruch in Erdgeschosswohnung begründet grobe Fahrlässigkeit

Versicherung kann von ihrer Leistungspflicht befreit sein

Wird einem Einbrecher das Einsteigen in die Erdgeschosswohnung durch ein gekipptes Fenster erleichtert, so hat der Wohnungsbesitzer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. In einem solchen Fall kann die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ließ der Besitzer einer Erdgeschosswohnung die halbe Nacht lang das Schlafzimmerfenster gekippt, während er außer Haus war. Ein Einbrecher nutzte die sich ihm bietende Gelegenheit, um in die Wohnung einzusteigen. Dazu hebelte er einfach das auf Kipp stehende Fenster auf. Nachfolgend weigerte sich die Versicherung für den Diebstahlsschaden aufzukommen. Ihrer Ansicht nach habe der Wohnungsbesitzer den Versicherungsfall nämlich grob fahrlässig herbeigeführt. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Leistungsfreiheit der Versicherung

Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Versicherung. Sie sei aufgrund des grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfalls von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen.

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch gekipptes Fenster

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Wohnungsbesitzer angesichts der allgegenwärtigen Einbruchsgefahr grob fahrlässig gehandelt, als er das leicht zugängliche und zudem nicht ohne weiteres einsehbare Schlafzimmerfenster die halbe Nacht lang auf Kipp stellte. Eine Erdgeschosswohnung dürfe nicht derart unzulänglich gesichert zurückgelassen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/zfs 1993, 243/rb)

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