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Wer kennt das nicht: Man verlässt nur kurz die Wohnung und das Fenster bleibt in Kippstellung. Kommt es dann zu einem Einbruch, stellt sich die Frage, ob die Hausratversicherung zahlen muss oder nicht. Aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm geht hervor, dass es entscheidend auf die Länge der Abwesenheit ankommt.
Im zugrunde liegenden Fall verließ eine Familie an einem Sonntag im September 1999 gegen 14.00 Uhr die Wohnung. Die Sonne schien und die Familie brach auf zu einem Badetag an einem See. Das Schlafzimmerfenster ließen sie in Kippstellung offen, das das
An diesem Sonntag stand im Innenhof ein Gerüst, das über das zweite Obergeschoss hinausragte. Eine Ebene des Gerüstes befand sich direkt vor dem Schlafzimmerfenster. Nach ihrer Rückkehr gegen 21.30 Uhr stellte die Familie fest, dass zwischenzeitlich in die Wohnung eingebrochen worden war. Die Täter waren über das Gerüst bis zum Schlafzimmerfenster geklettert und durch das
Das Verhalten wäre allenfalls aufgrund der Dauer der Abwesenheit von 7 ½ Stunden als grob fahrlässig zu qualifizieren, während bei einer kürzeren Abwesenheit von beispielsweise einer halben Stunde es unzweifelhaft nicht als grob fahrlässig anzusehen wäre, in der gegebenen Situation das Schlafzimmerfenster in Kippstellung offen stehen zu lassen.
In diesem Fall wäre eine Ursächlichkeit der groben Fahrlässigkeit für den erfolgten Einbruchdiebstahl aber nur gegeben, wenn der
Vorliegend konnte die Versicherung keine Angaben zum Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls machen, so dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der
Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass es nicht darauf ankomme, wie lange die Familie von der Wohnung abwesend sein wollte.
Seit dem 1.1.2008 sieht das Versicherungsvertragsgesetz vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6505
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