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Wer das Haus bei gekipptem Fenster für längere Zeit verlässt, kann seinen Versicherungsschutz verlieren. Dies zeigt ein Fall des Landgerichts Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Fall nahm ein Hauseigentümer (Kläger) seine
Der Hauseigentümer verließ gegen 14.30 Uhr das Haus, um Einkaufen zu gehen. Er hatte das an der rückwärtigen Gebäudeseite befindliche Schlafzimmerfenster in Kippstellung gelassen, um zu
Das Landgericht wies die Klage des Hauseigentümers ab und gab der Versicherung Recht.
Die Richter führten aus, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Das in Kippstellung belassene Schlafzimmerfenster habe er ca. 10 Stunden unbeobachtet gelassen, weil er nach seiner Rückkehr gegen 17.00 Uhr das Schlafzimmer nicht betreten habe. Das Schlafzimmer befinde sich im Erdgeschoss des Hauses an der Rückfront und sei dementsprechend gut für einen Eindringling erreichbar sowie von der Straße nicht einsehbar gewesen. Der Kläger habe auch gewusst, dass das Eindringen besonders einfach war, weil es sich um ein zweiflügeliges
Seit dem 1.1.2008 sieht das Versicherungsvertragsgesetz vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5685
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