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Wenn ein handschriftlich erstelltes Testament durchgestrichen ist, gilt die Verfügung als widerrufen. Das widerrufene Testament kann aber zur Auslegung eines unvollständigen späteren Testaments herangezogen werden, wenn der Erblasser das Testament mit dem widerrufenen in einem Umschlag verschlossen aufbewahrt. Das hat das Bayrische Oberste Landgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im März 2003 verstorbene Erblasser errichtete zwei Testamente. Das erste - und später durchgestrichene -
Das Landgericht bestätigte allerdings die Auffassung des Amtsgerichts. Nun hatte das Bayrische Oberste Landgericht zu entscheiden, in weit das erste - durchgestrichene -
Es führte aus, dass das durchgestrichene
Streicht ein Erblasser den Text seines Testaments und zusätzlich seine Unterschrift komplett durch, so ist davon auszugehen, dass er diese Verfügung widerrufen hat. Das widerrufene Testament kann jedoch zur Auslegung eines späteren, unvollständig gebliebenen Testaments herangezogen werden, wenn der Erblasser dieses Testament gemeinsam mit dem widerrufenen Testament in einem Umschlag verschlossen und aufbewahrt hat (Fortführung und Abgrenzung von BayObLGZ 1997, 209 = NJW-RR 1997, 1302).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2006
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online
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Dokument-Nr. 2080
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