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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.01.2006
15 W 414/05 -

Ein teils maschinenschriftlich und teils handschriftlich verfasstes Testament ist unwirksam

Privatschriftliches Testament muss gemäß § 2247 Abs. 1 BGB handschriftlich erstellt werden

Wer als Erblasser seinen letzten Willen teils maschinenschriftlich verfasst, läuft Gefahr, dass sein privatschriftliches Testament wegen Verstoßes gegen Formvorschriften des Erbrechts unwirksam ist. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Im Fall hatte der Erblasser sein Testament teils maschinenschriftlich, teils handschriftlich verfasst. Der Erblasser errichtete ein Schriftstück mit der Überschrift "Dieses Schriftstück ist auch gleichzeitig mein Testament". Das Schriftstück enthielt in einem ersten Teil einen mittels Ausdruck am Computer erstellten Text, in der zunächst Anordnungen für die Beerdigung des Erblassers getroffen worden. Sodann wandte sich der Erblasser den "Geldangelegenheiten" zu. Er eröffnete einem seiner Kinder - hier Beteiligter zu 1) - den Zugang zu den Nachweisen über seine Bankguthaben und fügte hinzu: " … es sind Vollmachten hinterlegt, das bei meinen Ableben alle Konten an dich übergehen." Dann schloss er seine anderen zwei Kinder - hier die Beteiligten zu 2) und 3) - von der Erbschaft aus: "Liebe X lieber Y seid mir nicht böse das ich die Geldangelegenheit so entschieden habe. … Bei der Geldangelegenheit habe ich Tagelang gegrübelt, denn ich möchte keinen von euch lieben in irgendeiner Weise wehtun. …"

Unter dem maschinenschriftlichen Teil setzte der Erblasser seine Unterschrift mit Datumsangabe. Er folgte dann ein handschriftlich geschriebener Text: "Ein Testament sollte im üblichen Sinn handschriftlich verfasst werden. Damit es aber gut zu lesen ist, habe ich es mit dem Computer erstellt. Ich habe bewusst diese Zeilen handschriftlich unter das Testament gesetzt, damit man meine Handschrift falls es nötig ist vergleichen kann. …" Auch diesen Textteil hatte der Erblasser nochmals unterschrieben.

Als der Beteiligte zu 1) beim Nachlassgericht einen Erbschein als Alleinerbe beantragte, traten die Beteiligten zu 2 ) und 3) diesem Antrag entgegen und beantragten einen gemeinschaftlichen Erbschein, der jedem ein gesetzliches Erbe von 1/3 Anteil ausweisen sollte. Das Nachlassgericht lehnte daraufhin den Antrag, des Beteiligten zu 1), ihn als Alleinerbe auszuweisen ab.

Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht bestätigt. Es führte aus, dass das Schriftstück des Erblassers nicht der Formvorschrift des § 2247 Abs. 1 BGB entspreche. Danach erfordere die wirksame Errichtung eines privatschriftlichen Testaments die eigenhändige Niederschrift der Erklärung und deren Unterschrift durch den Erblasser. Der eigenhändig niedergeschriebene Teil lasse keine Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) erkennen. Dies könne allenfalls aus einer Bezugnahme auf den maschinenschriftlichen Teil gefolgert werden. Eine solche Bezugnahme genüge aber nicht dem Formerfordernis des § 2247 Abs. 1 BGB.

Es reiche auch nicht aus, dass der Erblasser erkennbar durch den eigenhändigen Textteil die Wirksamkeit des maschinenschriftlich verfassten Testaments habe bewirken sollen. Würde man dies ausreichen lassen, würde dass Formerfordernis letztlich leer laufen, weil jeder handschriftliche Zusatz, gegebenenfalls auch nur eine Orts- und Datumsangabe und/oder die Unterschrift, die für die Annahme ausreichen könnte, der Erblasser habe seinen maschinenschriftlich niedergelegten Verfügungen Wirksamkeit verleihen wollen. Die Richter führten aus, dass es bei der obergerichtlichen Rechtsprechung bleibe, wonach eine Bezugnahme auf ein nicht der Testamentsform entsprechendes Dokument nur dann der Formwirksamkeit der Verfügung nicht entgegenstehe, wenn dieses lediglich der näheren Erläuterung einer Verfügung diene, die in einem der Testamentsform entsprechenden Schriftstück eine hinreichende Grundlage finde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2006
Quelle: ra-online

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