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Auch der Abbruch einer eBay-Auktion bis zu 12 Stunden vor dem Ende der Auktion erfordert nach den eBay-AGB einen berechtigten Grund. Liegt ein solcher nicht vor, kommt mit dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande. Ein berechtigter Grund zum vorzeitigen Auktionsabbruch liegt nicht darin, dass der Verkäufer schuldhaft die Kaufsache beschädigt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Auktion bei
Das Landgericht Hannover wies die Herausgabeklage ab. Seiner Ansicht nach sei kein Kaufvertrag mit dem Kläger zustande gekommen, da die Beklagte ohne Angabe von Gründen die Auktion habe abbrechen dürfen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger habe gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf
Die Beklagte sei nicht
Wird die Kaufsache während der Auktion beschädigt, so liege nach Auffassung des Oberlandesgerichts nur dann ein "berechtigter Grund" zum vorzeitigen Auktionsabbruch vor, wenn der Anbietende die Beschädigung nicht zu Verschulden habe. Die Beklagte habe ihr fehlendes Verschulden an der Beschädigung der Lackierkabine aber weder dargelegt noch bewiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23846
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