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Ein Verkäufer ist berechtigt eine eBay-Auktion bis zu 12 Stunden vor Auktionsende vorzeitig zu beenden, wenn er die Auktionsware zwischenzeitlich anderweitig verkauft hat. In einem solchen Fall kommt mit dem zum Auktionsabbruch Höchstbietenden kein Kaufvertrag zustande. Dies hat das Amtsgericht Darmstadt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2013 bot ein Mann einen gebrauchten Rückwärtskipper im Wege einer Auktion bei
Das Amtsgericht Darmstadt entschied gegen den Höchstbietenden. Diesem habe kein Anspruch auf
Zwar habe der Verkäufer durch das Einstellen des Kippers auf
Soweit angenommen wird, dass das Recht zum vorzeitigen Auktionsabbruch bis zu 12 Stunden vor Auktionsende eine Willkür begründet (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 26.02.2014 - 12 U 336/13 -), folgte das Amtsgericht dem nicht. Insofern sei zu beachten, dass eine
Das Amtsgericht wies außerdem darauf hin, dass ein zwingender Kaufvertragsschluss bei einem unberechtigten frühzeitigen Auktionsabbruch eine unverhältnismäßige Sanktion darstellen würde. Denn dadurch würde der Verkäufer dazu gezwungen sein Eigentum ohne annähernd gleichwertige Gegenleistung zu Gunsten eines zufälligen Frühbieters zu opfern. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass ein Frühbieter nicht schutzwürdig ist. Er dürfe angesichts der AGB nicht darauf vertrauen, dass er eine hochpreisige Ware zum Betrag eines typischerweise niedrigen Frühgebots erhält.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2014
Quelle: Amtsgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19168
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