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Ein Verkäufer darf nur dann eine eBay-Auktion in zulässiger Weise vorzeitig beenden, wenn dafür ein berechtigter Grund vorliegt. Selbst der Abbruch 12 Stunden vor Ende der Auktion ist ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unzulässig. Bei einem unzulässigen frühzeitigen Auktionsabbruch kommt ein Kaufvertrag mit dem zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden zustande. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2012 beabsichtigte der Eigentümer eines Stromaggregats dieses über
Das Landgericht Nürnberg-Fürth vertrat die Ansicht, dass zwischen den Parteien kein
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Höchstbietenden und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Zwischen den Parteien sei ein
Die Bindungswirkung des Verkaufsangebots werde jedoch durch das von
Soweit das Landgericht darauf abstellte, dass nach den AGB ein frühzeitiger Auktionsabbruch bis zu 12 Stunden vor Ende der Auktionszeit ohne Angabe von Gründen zulässig sei, folgte das Oberlandesgericht dem nicht. Seiner Auffassung nach bedürfe es zusätzlich eines berechtigten Grundes. Die Notwendigkeit einer solchen Voraussetzung ergebe sich aus anderen Stellen der AGB. Zudem würde die gegenteilige Ansicht dazu führen, dass bei eBay-Auktionen eine Bindung des Verkäufers an sein Angebot nur in den letzten 12 Stunden der Auktion besteht und vorher das Angebot ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden kann. In diesem Fall würde der Bieter der Willkür des Verkäufers ausgesetzt sein. Die 12-Stunden-Regelung sei insofern missverständlich. Sie regle lediglich die technische Möglichkeit eines vorzeitigen Auktionsabbruchs und nicht deren rechtliche Zulässigkeit.
Nach Einschätzung des Oberlandesgerichts sei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19174
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