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Ein vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion bedarf auch dann eines berechtigten Grundes, wenn die Auktion noch mehr als 12 Stunden andauert. Der anderweitige Verkauf des Kaufgegenstandes zu einem höheren Preis rechtfertigt auf keinen Fall einen vorzeitigen Auktionsabbruch. In diesem Fall steht dem Höchstbietenden ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 283 BGB zu. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2011 stellte ein Gewerbetreibender einen gebrauchten Gabelstapler bei
Das Landgericht Bielefeld gab der Schadensersatzklage statt. Der Gewerbetreibende sei nicht
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Gewerbetreibenden zurück. Der Gewerbetreibende sei verpflichtet gewesen, dem Höchstbietenden den Gabelstapler zu übereignen und zu übertragen, da zwischen beiden ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Da dem Gewerbetreibenden die Übereignung und Übertragung aufgrund des anderweitigen Verkaufs nicht mehr möglich gewesen sei, habe dem Höchstbietenden gemäß §§ 280, 283 BGB ein Schadenersatzanspruch zugestanden.
Zwar könne eine Auktion vorzeitig abgebrochen werden, so das Oberlandesgericht. Dafür sei aber gemäß § 10 Abs. 1 eBay-AGB eine Berechtigung erforderlich, woran es hier gefehlt habe.
Soweit das Amtsgericht Darmstadt in seinem Urteil vom 25.06.2014 - 303 C 243/13 - einen vorzeitigen Auktionsabbruch ohne Angaben von Gründen für zulässig erachtete, wenn die Auktion noch mehr als 12 Stunden läuft, folgte das Oberlandesgericht dem nicht. Aus den weiteren Informationen zu § 9 Nr. 11 eBay-AGB sei ersichtlich, dass ein Auktionsabbruch mehr als 12 Stunden vor Auktionsende ohne Vorliegen eines berechtigten Grundes unzulässig sei, wenn bereits Gebote vorliegen. So habe der Fall hier gelegen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts müsse der Verkäufer nicht vor dem gezwungenen Vertragsschluss mit dem zum Zeitpunkt des vorzeitigen Auktionsabbruchs Höchstbietendem geschützt werden. Zwar nahm dies das Landgericht Aurich in seinem Urteil vom 03.02.2014 - 2 O 565/13 - an. Seiner Einschätzung nach widerspreche der gezwungene Vertragsschluss dem Interesse des Verkäufers, da er gezwungen werde, sein Eigentum ohne annähernden Gegenwert zugunsten eines zufälligen Frühbieters zu opfern. Umgekehrt dürfe der Bieter nicht schutzwürdig darauf vertrauen, bereits durch eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23816
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