wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.06.2005
4 U 34/05 -

Zahnarzt darf mit "Kussmund" werben

Entsprechende Reklame verstößt nach dem OLG Hamm nicht gegen das im Wettbewerbsrecht geltende Sachlichkeitsgebot

In einem aktuellen Urteil hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm die von der Zahnärztekammer beanstandeten Werbeanzeigen eines Zahnarztes aus Essen in zweiter Instanz für wettbewerbsrechtlich zulässig erachtet. Das Gericht hat damit der Berufung des Zahnarztes gegen ein teilweise anders lautendes Urteil des Landgerichts Essen stattgegeben und die auf Unterlassung der Reklame gerichtete Klage der Zahnärztekammer insgesamt abgewiesen.

Der Zahnarzt hatte im Jahr 2004 in verschiedenen Regionalzeitungen und Kinoprogrammheften für die von ihm ausgeübte ästhetische und ganzheitliche Zahnmedizin mittels bildlicher Darstellungen geworben, die einen lachenden Mund mit wohlgeformten, leicht geöffneten Lippen und mit strahlend weißen, makellosen Zähnen zeigten.

Der Fachsenat des Oberlandesgerichts hat dazu ausgeführt, dass eine solche Werbung nicht berufswidrig sei. Im Lichte eines veränderten Werbeverhaltens von Freiberuflern genügten die Anzeigen dem Sachlichkeitsgebot. Der dargestellte Mund stehe im Zusammenhang mit dem Bereich der ästhetischen Medizin, der einen Tätigkeitsschwerpunkt des beklagten Zahnarztes darstelle. Bei einem Vergleich der Größenunterschiede zwischen Bild und Text der Anzeige könne zudem nicht angenommen werden, dass die reinen Sachinformationen (Adresse sowie Hinweise auf die Tätigkeitsbereiche des Zahnarztes) in den Hintergrund gerieten. Sicherlich diene der abgebildete Mund dazu, das Auge des Betrachters auf die Anzeige zu lenken. Daraus folge jedoch nicht automatisch die Unzulässigkeit der Werbung, da es gerade Sinn und Zweck von Werbung sei, Aufmerksamkeit zu wecken.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Justizportals Nordrhein-Westfalen vom 11.08.2005

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Hamm_4-U-3405_Zahnarzt-darf-mit-Kussmund-werben~N856

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 856 Dokument-Nr. 856

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.