kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) zweier Zahnärzte, die sich gegen ihre berufsgerichtliche Verurteilung zu einer Geldbuße wegen unzulässiger Werbung im Internet und in den "Gelben Seiten" wehrten, war erfolgreich. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart auf, weil es die Beschwerdeführer (Bf) in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt. Das Verfahren wurde an das Landesberufsgericht für Zahnärzte zurückverwiesen.
Die Bf und ein weiterer
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Arzt lediglich die berufswidrige
Die Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg untersagt dem
Dem so beschriebenen Prüfungsmaßstab des Art. 12 Abs. 1 GG wird die angegriffene Entscheidung nicht in jeder Hinsicht gerecht. Das Landesberufsgericht hat Sinn und Zweck der Angabe der "Implantologie" im Branchentelefonbuch im konkreten Einzelfall unberücksichtigt gelassen. Der wahrheitsgemäße Hinweis auf dieses Betätigungsfeld bedeutet für den Patienten, der sich einer solchen Behandlung unterziehen will, einen wertvollen Suchhinweis im Telefonbuch, da dieses Verfahren nicht von allen Zahnärzten gleichermaßen beherrscht und praktiziert wird. Auch die Beurteilung der Internetwerbung durch das Landesberufsgericht ist verfassungsrechtlich zu beanstanden. Ein Patient hat ein legitimes Interesse an Informationen über den beruflichen Werdegang und die Praxiserfahrungen von Zahnärzten. Sie sind daher als sachangemessen zu qualifizieren. Auch der Hinweis auf das Beherrschen des einheimischen Dialekts ist bedenkenfrei. Für die vertrauenbildende Verständigung ist der Arzt auf eine gute Kommunikation mit dem Patienten angewiesen. Dies gilt auch für die örtliche Sprechweise. Der Sympathiewerbung mit privaten Hobbies fehlt es zwar am Sachzusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder Qualifikation der Zahnärzte. Gemeinwohlbelange, die ein Verbot solcher Angaben im Rahmen der passiven
Soweit die angegriffene Entscheidung den Bf einen Verstoß gegen das Fremdwerbeverbot anlastet, ist sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Verstoß vermag jedoch den Umfang der ausgesprochenen Verurteilung nicht zu tragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BVerfG vom 04.09.2003
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerfG_1-BvR-100302_Werbung-von-Zahnaerzten-im-Internet~N5912
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 5912
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.