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Das Verbot der Zusendung von unerwünschten Werbemails bezieht sich nicht nur auf die bereits bekannten E-Mail-Adressen des Betroffenen, sondern erfasst alle weiteren Adressen des Betroffenen. Dies ist nicht unverhältnismäßig, da der Werbende durch das Double-Opt-In-Verfahren in zumutbarer Weise das Vorliegen einer Einwilligung zur Zusendung von Werbemails nachweisen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Rechtsanwalt auf Unterlassen der Zusendung von Werbemails. Hintergrund dessen war, dass er von einem Unternehmen eine Werbe-E-Mail erhalten hatte. Das Unternehmen erkannte zwar grundsätzlich den Unterlassungsanspruch an. Es meinte jedoch, dass sich der Anspruch nur auf ihm bekannte E-Mail-Adressen des Rechtsanwalts beziehen dürfe. Andernfalls würde dem Unternehmen ein unzumutbares Risiko auferlegt.
Das Oberlandesgericht Celle führte zum Fall zunächst aus, dass bereits die einmalige unerwünschte Versendung einer
Der Unterlassungsanspruch des Unternehmers beziehe sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht nur auf ein Verbot der Zusendung von Werbemails an bereits bekannte E-Mail-Adressen des Betroffenen. Vielmehr erfasse er sämtliche E-Mail-Adressen des Betroffenen. Die fehlende Beschränkung des Unterlassungsanspruchs auf die dem Werbenden bekannten Adressen sei nicht unverhältnismäßig und bürde dem Werbenden auch kein unzumutbares Risiko auf. Insofern sei zu beachten gewesen, dass der Werbende den
Der
Das Urteil ist rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/MMR 2014, 611/rb)
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Dokument-Nr. 18942
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