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Ein Augenarzt darf in seiner Praxis nicht in Zusammenarbeit mit einem Optiker Brillen anbieten und anpassen, da dies nicht Bestandteil einer ärztlichen Therapie sei. Auch eine Bequemlichkeit der Patienten so alle Leistungen aus einer Hand beziehen zu können, sei kein die Vorgehensweise rechtfertigender Grund. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Bundesgerichtshof hatte über die Zulässigkeit einer Zusammenarbeit zwischen einem
Nach Ansicht der Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, verstößt der Beklagte mit diesem Verhalten gegen § 3 Abs. 2 und § 34 Abs. 5 der ärztlichen Berufsordnung (BOÄ). Das Landgericht Hannover hatte der Unterlassungsklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Celle hatte sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin war teilweise erfolgreich und führte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
§ 3 Abs. 2 und § 34 Abs. 5 BOÄ sind Marktverhaltensregelungen, deren Verletzung auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann. Die Klägerin kann dem Beklagten allerdings nicht allgemein verbieten, Patienten an einen bestimmten Optiker zu verweisen oder von diesem angefertigte Brillen in seiner Praxis anzupassen und abzugeben. Denn § 34 Abs. 5 BOÄ gestattet die Verweisung, wenn dafür ein hinreichender (nicht notwendig medizinischer) Grund besteht. Nach § 3 Abs. 2 BOÄ ist die Anpassung und Abgabe einer
Das Berufungsgericht hatte angenommen, es liege darin ein hinreichender Grund für die Verweisung eines Patienten an einen weit entfernten Optiker, dass Optiker die Sehschärfe selbst bestimmen und die dann angefertigte
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass bereits die von dem Beklagten vorgelegten Erklärungen seiner Patienten keine hinreichenden Gründe für eine Verweisung an einen bestimmten Optiker erkennen ließen. Danach finden es die meisten Patienten lediglich bequemer, alle Leistungen "aus einer Hand" zu erhalten. Soweit sich einzelne Patienten auf schlechte Erfahrungen mit einem örtlichen Optiker berufen, wird nicht deutlich, weshalb nicht die Dienste anderer örtlicher Optiker in Anspruch genommen werden konnten.
Der BGH konnte auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht annehmen, dass der Beklagte nur dann Brillen abgegeben und angepasst hat, wenn dies notwendiger Bestandteil seiner ärztlichen Therapie i. S. von § 3 Abs. 2 BOÄ war. Auch insofern konnte die Klägerin auf die vom Beklagten vorgelegten Patientenbescheinigungen verweisen, denen zu entnehmen ist, dass einzelne Patienten aus Bequemlichkeit alle Leistungen aus einer Hand erhalten möchten. Dies macht die Anpassung und Abgabe der
Da das Berufungsgericht zu diesem Parteivorbringen noch keine Feststellungen getroffen hat, wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dem
Dem
UWG § 4 Nr. 11; Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken Art. 3 Abs. 8; MBO-Ä 1997 Kap. B § 3 Abs. 2, § 34 Abs. 5
Allein der Wunsch des Patienten, sämtliche Leistungen aus einer Hand zu erhalten, reicht nicht aus, um eine Verweisung an einen bestimmten Optiker sowie eine Abgabe und Anpassung der Brille durch den Augenarzt zu rechtfertigen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2009
Quelle: ra-online, BGH
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