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Lässt ein Versicherungsnehmer einmalig für einen Abend ein Fenster auf Kippstellung und kommt es daher zu einem Einbruch, so liegt darin kein grob fahrlässiges Verhalten. Die Versicherung ist daher nicht von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ließ ein Versicherungsnehmer an einem Abend ein
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied gegen die Versicherung. Dem Versicherungsnehmer habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Denn ihm sei keine
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts könne es jedem sorgfältigen Versicherungsnehmer einmal passieren ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (zt/zfs 1994, 301/rb)
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Dokument-Nr. 18269
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