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Ist ein Testament zwar eigenhändig vom Erblasser verfasst, fehlt aber die Unterschrift, so ist es unwirksam. Denn insofern ist ungewiss, ob die letztwillige Verfügung tatsächlich vollendet ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall hinterließ ein Erblasser im Jahr 1954 zwar ein eigenhändig verfasstes Testament, dieses war jedoch nicht unterschrieben. Es bestand nachfolgend Streit, ob es dennoch wirksam war.
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied, dass das Erfordernis der
Es sei darüber hinaus unerheblich, so das Oberlandesgericht weiter, ob andere Beweise Aufschluss über die Urheberschaft und die Ernsthaftigkeit geben können. Denn nur Erklärungen des Erblassers können jegliche Ungewissheit ausräumen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (zt/MDR 1955, 292/rb)
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Dokument-Nr. 17984
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