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Macht der Erblasser auf einer Kopie des Originaltestaments Ergänzungen, so bedürfen diese Zusätze einer eigenhändigen Unterschrift. Fehlt diese, liegt keine formwirksame letztwillige Verfügung vor. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall errichtete die Erblasserin ein Testament. In dieser wurde ihre Großnichte als
Das Oberlandesgericht München entschied gegen den Beschwerdeführer. Das Nachlassgericht habe zu Recht das Originaltestament für die Bestimmung der Erben der Erblasserin als maßgebend angesehen. Die Erblasserin habe durch ihre eigenhändige Ergänzung auf der
Sinn und Zweck des Unterschrifterfordernisses sei es unter anderem, so das Oberlandesgericht weiter, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen
Die Aufschrift auf dem Briefumschlag sei nach Auffassung des Oberlangdesgerichts für die hier getroffene Entscheidung unerheblich gewesen. Denn die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14928
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