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Ein Hotelbetreiber, der annimmt, dass sich Gäste durch die Anwesenheit eines anderen Gastes gestört fühlen würden, kann aufgrund seines Hausrechts frei darüber entscheiden, wem er zu seinem Hotel den Zutritt gewährt und wem nicht. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit planten der Vorsitzende der
Nachdem der Reiseveranstalter dem Ehepaar die Buchung bestätigt hatte, teilte er mit E-Mail vom 19.11.2009 mit, dass eine Unterbringung im gebuchten
Dagegen erhob Herr Voigt Klage mit dem Ziel, dass der Hotelbetreiber sein
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, ein Hotelbetreiber öffne seinen Betrieb zwar grundsätzlich für den allgemeinen Publikumsverkehr. Dies führe jedoch nicht dazu, dass er nicht dennoch selbst entscheiden könne, wen er beherbergen wolle. Für ein
Herr Voigt könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Gleichbehandlung berufen. Denn der Hotelbesitzer sei als privater Unternehmer - anders als der Staat - nicht zur Gleichbehandlung aller potenziellen Gäste verpflichtet. Er habe vielmehr eigene Freiheitsrechte, die es ihm erlaubten, sein Handeln frei zu gestalten, ohne hierfür rechenschaftspflichtig zu sein. Dass sich bei früheren Aufenthalten des Herrn Voigt keine Gäste beschwert hätten, ändere daran nichts.
Durch dieses
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2011
Quelle: ra-online, Brandenburgisches Oberlandesgericht (pm)
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Dokument-Nr. 11515
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