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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10.02.2010
4 L 81/10.NW -

VG Neustadt: Wiederholter Verstoß gegen Badeordnung – Stadt darf Hausverbot für Schwimmbad erteilen

Hausverbot zur Gewährleistung eines geordneten Badebetriebs zulässig

Verstößt jemand im Schwimmbad mehrfach gegen die Haus- und Badeordnung, ist ein gegen ihn verhängtes Schwimmbadverbot zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.

Die Antragstellerin schwimmt regelmäßig in städtischen Bädern. Bereits im März 2009 erteilte ihr die Stadt ein dreimonatiges Schwimmbadverbot: Häufig sei sie entgegen den Schwimmbahnen geschwommen und mit anderen Badegästen kollidiert. Eine Schwimmerin habe sie von der Einstiegsleiter gestoßen, um schneller ins Wasser steigen zu können. Auch habe sie eigenmächtig eine fremde Schwimmbrille aus der Badetasche einer anderen Schwimmerin genommen. Einschreitendes Personal habe sie beschimpft.

Behörde verhängt erneutes Hausverbot

Am 6. Januar 2010 konnte sie sich an der Schwimmbadkasse zu einem bereits ausgebuchten Aqua-Jogging-Kurs nicht anmelden. Nach Darstellung der Stadt habe sie daraufhin lautstark getobt und geschimpft. Aus diesem Anlass verhängte die Behörde gegen sie erneut ein sofortiges Hausverbot für drei städtische Schwimmbäder bis 31. Mai 2010.

Klägerin wegen Erkrankung auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen

Hiergegen hat sie sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt: Sie habe überreagiert, dies rechtfertige aber noch kein Hausverbot. Außerdem sei sie wegen einer Erkrankung auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen.

Krankheit kann nicht berücksichtigt werden – Sofortiges Hausverbot erforderlich

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt: Das Hausverbot sei rechtmäßig und sofort vollziehbar. Die Antragstellerin habe wiederholt gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen. Das frühere Hausverbot habe sie nicht davon abhalten können, den Betrieb erneut zu stören. Dieses Verhalten lasse darauf schließen, dass sie auch künftig weiter auffällig werden könnte. Ein sofortiges Hausverbot sei daher erforderlich, um einen geordneten Badebetrieb zu gewährleisten. Ihre Erkrankung ermögliche keine andere Entscheidung. Denn jeder Badegast müsse sich gleichermaßen an die Haus- und Badeordnung halten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2010
Quelle: ra-online, VG Neustadt

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