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Die Eigentümer eines Hausgrundstücks können Mitarbeitern der GEZ (Gebühreneinzugszentrale) schriftlich Hausverbot erteilen. Verstößt ein Mitarbeiter dagegen und betritt das Grundstück dennoch, kann die GEZ auf Unterlassung verklagt werden. Der Unterlassungsklage kann sie nicht mit dem Argument begegnen, dass ihr zwecks notwendiger Überprüfung von Gewerbebetrieben auf dem Grundstück ein Zugangsrecht zustehe. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen hervor.
Das Gericht verurteilte die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft, es zu unterlassen, dass ihre Mitarbeiter zum Zweck des Einzugs von
Dessen ungeachtet betraten in der Folgezeit wiederholt GEZ-Mitarbeiter das Grundstück und gaben gegenüber der herbeigeholten Polizei an, von dem
Weiter führten sie aus, dass die Hausverbote auch hinreichend bestimmt seien, zumal individuell gegen einzelne Gebühreneinzugsbeauftragte ausgesprochene Hausverbote praktisch wirkungslos wären, da bei jedem Kontrollbesuch andere Personen auf dem Grundstück der Kläger erscheinen würden. Die
Das Gericht trat dem Vortrag der
Erklärungsinhalt und Schutzziel des Hausverbots seien daher für den Adressaten klar erkennbar. Die Kläger haben in Anbetracht der Vielzahl der sich im Einsatz befindlichen Gebührenbeauftragten zur Sicherung ihrer Rechte auch keine andere Möglichkeit, als ein auf sämtliche mit dem Gebühreneinzug beauftragte Personen bezogenes
Die Konkretisierung erweise sich auch im Hinblick auf die durch schlüssiges Verhalten etwaig auch für Mitarbeiter und Beauftragte der Beklagten erklärte Zutrittserlaubnis nicht als widersprüchlich oder treuwidrig, da es die mit dem Zutrittsrecht gewöhnlich verbundenen Handlungen wie der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und dem Erwerb von Waren weiterhin nicht ausschließe. Ohnehin könne der Hausrechtsinhaber eine generelle Erlaubnis zum Betreten von Geschäftsräumen von bestimmten Bedingungen abhängig machen und denjenigen, der diese Bedingungen nicht erfüllen wolle, vom Zutritt ausschließen (vgl. BGH NJW 1994, 188 = BGH, Urteil v. 03.11.1993 - VIII ZR 106/93 -).
Warum das
Die Kläger haben keine Duldungspflichten. Den Beauftragten stehen keinerlei hoheitlichen Zwangsrechte zu. Weiterhegende als die in § 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages normierten Auskunftsansprüche hat auch die
Es liege auch keine Ungleichbehandlung von Gebührenschuldnern vor. Dass aufgrund von Gebührenausfällen "redliche Gebührenzahler für Schwarzseher und -hörer mitbezahlen" müssten, sei eine gewöhnlich mit Gesetzesverstößen verbundene Folge, die weitergehende Rechte der Beklagten jedoch nicht zu begründen vermöge.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2011
Quelle: Amtsgericht Bremen-Blumenthal/ra-online (vt/we)
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Dokument-Nr. 10796
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