wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.07.2011
13 ME 94/11, 13 ME 95/11 und 13 ME 111/11 -

Apotheken-Werbegaben bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln teilweise unzulässig

"Apotheken-Taler" im Wert von 50 Cent können als zulässige Gewährung "geringwertiger Kleinigkeiten" angesehen werden

Die Gewährung von Einkaufsgutscheinen und sonstigen Werbegaben ("Apotheken-Taler", "Bonus-Taler") durch Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger und damit preisgebundener Arzneimittel kann durch die Apothekerkammer in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde untersagt werden, da solche Bonusmodelle nur in sehr engen Grenzen möglich sind. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls praktizierten unterschiedliche Bonusmodelle: Während zwei Versandapotheken Gutscheine über 1,50 Euro pro Arzneimittel bzw. 3 Euro pro Rezept für die nächste Bestellung aus dem nicht preisgebundenen Sortiment anboten, gab eine Präsenzapotheke "Taler" ohne einen aufgedruckten Wert aus, die insbesondere für spätere Prämien angesammelt werden konnten.

Apothekenkammer und Gericht bejahen Verstoßes gegen Arzneimittelpreisbindung

Die Apothekerkammer untersagte diese Bonusmodelle wegen eines damit einhergehenden Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung. Einen solchen Verstoß hat auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bejaht. Es hat indessen in Anknüpfung an die auf entsprechende Unterlassungsklagen von Konkurrenten und der Wettbewerbszentrale ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 9. September 2010 in Rechnung gestellt, dass nach dem Heilmittelwerberecht zwar einerseits Barrabatte bei preisgebundenen Arzneimitteln ausnahmslos untersagt sind, die Gewährung von "geringwertigen Kleinigkeiten" aber zulässig ist.

Gutscheine über 1,50 Euro bzw. 3 Euro dürfen untersagt werden

Dies musste die Apothekerkammer bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigen. Die Gutscheine über 1,50 Euro bzw. 3 Euro stellen zwar keine (von vornherein unzulässigen) Barrabatte dar, sie kommen aber solchen sehr nahe und durften deshalb und aufgrund ihres verhältnismäßig hohen Wertes untersagt werden. Bei den "Talern" ohne aufgedruckten Euro-Betrag, deren Wert bei etwa 50 Cent liegt, hat das Gericht hingegen im Eilverfahren die Auffassung vertreten, dass die Eingriffsschwelle für die Aufsichtsbehörde noch nicht überschritten ist, weil es sich um eine nach den Wertungen des Heilmittelwerberechts zulässige Gewährung von "geringwertigen Kleinigkeiten" handelt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2011
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Niedersaechsisches-OVG_13-ME-941113-ME-9511-und-13-ME-11111_Apotheken-Werbegaben-bei-rezeptpflichtigen-Arzneimitteln-teilweise-unzulaessig~N11959

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 11959 Dokument-Nr. 11959

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.