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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.06.2008
13 ME 61/08 -

Versandapotheke darf Kunden nicht von gesetzlicher Zuzahlungspflicht befreien

"Rabatt auf Umwegen" trotz Preisbindung

Die Ausgabe und spätere Einlösung von "Zuzahlungsgutscheinen" durch Apotheken, mit denen den gesetzlich Krankenversicherten die vorgeschriebene Eigenbeteiligung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erspart werden soll, verstößt gegen die nach der Arzneimittelpreisverordnung vorgesehene Preisbindung, weil der verbindliche Apothekenabgabepreis dadurch in unzulässiger Weise geschmälert wird. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.

Durch das 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ("Gesundheitsreform 2004") wurden u.a. auch die Regelungen zur Eigenbeteiligung der Versicherten verändert. Seitdem betragen die Zuzahlungen bei Arzneimitteln 10 v. H. des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro. Eine Versandapotheke - der Versandhandel mit Arzneimitteln ist in Deutschland ebenfalls seit der Gesundheitsreform 2004 möglich - hat den Versicherten über deren Krankenkassen "Zuzahlungsgutscheine" zukommen lassen und diese bei einer späteren Bestellung von verschreibungs- und damit zuzahlungspflichtigen Medikamenten eingelöst. Dadurch hat sie ihren Kunden die Eigenbeteiligung ersparen wollen. Gegenüber den Krankenkassen hat die Versandapotheke so abgerechnet, als hätte sie die Zuzahlung vereinnahmt. Die Apothekerkammer hat diese Vorgehensweise auf arzneimittel(preis)rechtlicher Grundlage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt.

Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat im Rahmen eines Eilverfahrens diese Untersagungsverfügung bestätigt. Die Ausgabe und spätere Einlösung von "Zuzahlungsgutscheinen" durch Apotheken, mit denen den gesetzlich Krankenversicherten die vorgeschriebene Eigenbeteiligung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erspart werden soll, verstößt gegen die nach der Arzneimittelpreisverordnung vorgesehene Preisbindung, weil der verbindliche Apothekenabgabepreis dadurch in unzulässiger Weise geschmälert wird. Eine Apotheke darf ihren Kunden bzw. den Krankenversicherten bei preisgebundenen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln keinen gesetzlich nicht vorgesehenen "Rabatt auf Umwegen" gewähren.

Apothekenaufsicht durfte einschreiten

Einem Einschreiten der Apothekenaufsicht auf arzneimittel(preis)rechtlicher Grundlage steht auch nicht entgegen, dass die Vorgehensweise der Versandapotheke auf einer Absprache mit kooperierenden Krankenkassen beruht. Der Beitrag der Krankenkassen beschränkt sich nämlich auf das Abstempeln der Gutscheine und ggf. eine Änderung des äußeren Erscheinungsbildes. Es kann daher nicht von einer Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen und Versandapotheke gesprochen werden, aufgrund derer nur die Vorschriften des Krankenversicherungsrechts (5. Buch des Sozialgesetzbuches) anwendbar wären und ein Einschreiten der Apothekenaufsicht gesperrt wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 24.06.2008

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2008, 3451Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 3451

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