wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.09.2010
I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 72/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 -

BGH: Apotheken-Rabatte und -Zugaben von mehr als einem Euro für preisgebundene Arzneimittel unzulässig

Apotheken verstoßen gegen arzneimittelrechtliche Preisbindung

Bonussystemen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheken sind größtenteils unzulässig. Eine Werbegabe im Wert von einem Euro kann noch als zulässig angesehen werden, bei einer Werbegabe im Wert von fünf Euro dagegen ist eine spürbare Beeinträchtigung zu bejahen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs (§ 4 Nr. 11 UWG*) sowie teilweise auch unter dem einer unangemessenen Kundenbeeinflussung (§ 4 Nr. 1 UWG*) auf Unterlassung in Anspruch genommenen Apothekeninhaber gewährten ihren Kunden beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach unterschiedlichen Systemen Preisnachlässe, die Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine und/ oder Prämien. Die Kläger - in drei Fällen die Wettbewerbszentrale und in den übrigen Fällen Mitbewerber der Beklagten - sahen darin u.a. Verstöße gegen die im Arzneimittelrecht enthaltenen Preisbindungsvorschriften (§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG**; § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV***) sowie gegen das im Heilmittelwerberecht geregelte Verbot von Werbegaben (§ 7 HWG****). Die Vorinstanzen hatten die gegenüber den Rabatt- und Bonussystemen erhobenen Beanstandungen überwiegend für begründet erachtet und jeweils die Revision zugelassen.

Auch bei korrekter Preisansetzung kann Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisbindung vorliegen

Der Bundesgerichtshof hat einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur dann als gegeben angesehen, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Er hat einen solchen Verstoß vielmehr auch dann bejaht, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Die insoweit einschlägigen Bestimmungen des Arzneimittelrechts sind neben § 7 HWG**** anwendbar, da diese Vorschrift den Verbraucher vor unsachlichen Beeinflussungen schützen soll und daher einen anderen Zweck verfolgt als die arzneimittelrechtliche Preisregelung, die insbesondere die öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen soll. Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG**, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV***** stellen auch Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar, weil sie dazu bestimmt sind, den (Preis-) Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln.

Werbegabe ab 5,- Euro stellt Beeinträchtigung dar

Das beanstandete Verhalten der Apotheker ist aber nur dann geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern i.S. des § 3 Abs. 1 UWG****** spürbar zu beeinträchtigen, wenn keine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG zulässige Werbegabe vorliegt. Der Bundesgerichtshof hat eine Werbegabe im Wert von einem Euro noch als zulässig angesehen, bei einer Werbegabe im Wert von 5 Euro dagegen eine spürbare Beeinträchtigung bejaht.

Arzneimittelpreisrecht auch im Versandhandel gültig?

In der Sache I ZR 72/08 stelle sich außerdem die Frage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine in den Niederlanden ansässige Apotheke im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt angeboten und mit einem Bonussystem geworben, nach dem der Kunde beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente auf Kassenrezept einen Bonus von 3 % des Warenwerts, mindestens aber 2,50 Euro und höchstens 15,- Euro pro verordneter Packung erhalten sollte. Der Bonus sollte unmittelbar mit dem Rechnungsbetrag oder im Rahmen einer künftigen Bestellung verrechnet werden.

Entscheidung über Apotheken-Versandhandel muss von Obersten Gerichtshöfen getroffen werden

Der Senat möchte die Frage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt, bejahen, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gehindert, der in anderem Zusammenhang entschieden hat, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht für solche Arzneimittel nicht gilt (BSGE 101, 161 Tz. 23 ff.). Diese Frage wird deshalb dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorlegen.

Erläuterungen

* -  § 4 UWG:

Unlauter handelt insbesondere,

1. wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen.

...

11. wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

** -  § 78 AMG:

(1) ...

(2) ... 2 Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. 3 Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(3) 1 Für Arzneimittel nach Abs. 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Abs. 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. ...

*** -  § 1 AMPreisV:

(1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

1. die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte (§ 2),

2. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7), ...

...

(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

**** -  § 7 HWG:

(1) 1 Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt;

2. die Zuwendungen oder Werbegaben in

a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder

b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;

Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist.

3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichen Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden;

4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder

5. es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihrer Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).

...

***** -  § 3 AMPreisV:

(1) 1 Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 € sowie die Umsatzsteuer zu erheben. ...

...

****** -  § 3 UWG:

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen zu I ZR 193/07:
  • Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 10.10.2007
    [Aktenzeichen: 3 U 24/07]
  • Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 19.01.2007
    [Aktenzeichen: 5 HK O 30/06]
Vorinstanzen zu I ZR 37/08:
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2008
    [Aktenzeichen: 6 U 141/07]
  • Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2007
    [Aktenzeichen: 15 O 74/07 KfH IV]
Vorinstanzen zu I ZR 72/08:
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2007
    [Aktenzeichen: 6 U 26/07]
  • Landgericht Darmstadt, Urteil vom 22.12.2006
    [Aktenzeichen: 12 O 123/06]
Vorinstanzen zu I ZR 98/08:
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.04.2008
    [Aktenzeichen: 5 U 189/06]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 14.11.2006
    [Aktenzeichen: 102 O 91/06]
Vorinstanzen zu I ZR 125/08 und I ZR 26/09:
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2008
    [Aktenzeichen: 6 U 118/07]
  • Landgericht Darmstadt, Urteil vom 08.05.2006
    [Aktenzeichen: 12 O 403/06]
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2009
    [Aktenzeichen: 4 U 160/07]
  • Landgericht Offenburg, Urteil vom 12.09.2007
    [Aktenzeichen: 5 O 107/06 KfH]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2011, 239Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 239
  • MMR 2011, 92Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 92

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_I-ZR-19307I-ZR-3708I-ZR-7208I-ZR-9808I-ZR-12508I-ZR-2609_BGH-Apotheken-Rabatte-und-Zugaben-von-mehr-als-einem-Euro-fuer-preisgebundene-Arzneimittel-unzulaessig~N10244

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 10244 Dokument-Nr. 10244

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.