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Deutschlands größte Versandapotheke Sanicare darf weiterhin Krankenkassengutscheine einlösen und den Patienten damit Zuzahlungen für Arzneimittel ersparen. Das hat das Landgericht Osnabrück entschieden. Es lehnte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. ab.
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Der Beklagte betreibt über einen Online-Versandhandels-Shop eine Apotheke. Dabei bietet er Krankenkassen sog. Zuzahlungs- Gutscheine zur Weiterverteilung an die Versicherten an. Diese Gutscheine rechnet er bei einer Bestellung rezeptpflichtiger Medikamente auf die gesetzliche Zuzahlung an und gewährt seinen Kunden dadurch faktisch einen Rabatt in Höhe der Zuzahlung.
Der Kläger hat im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Verbot dieser Praxis begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, der Beklagte verhalte sich wettbewerbswidrig im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Die 18. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Dem Kläger stünden wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nicht zu, da das UWG im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar sei. Die Kooperation zwischen dem Beklagten und den Krankenkassen, die ihren Mitgliedern Gutscheine weitergäben, sei ausschließlich nach den Vorschriften des Sozialrechts zu beurteilen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 04.10.2006
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Dokument-Nr. 3147
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