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Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO auf Entfernung einer Abmahnung aus der in Papierform geführten Personalakte. Denn der Anwendungsbereich der DSGVO ist nicht eröffnet. Dies hat das Landesarbeitsgericht Sachsen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2020 endete das Arbeitsverhältnisse einer Sachbearbeiterin im Sekretariat eines Unternehmens im Südwesten von Sachsen. In diesem Zusammenhang verlangte sie die
Das Landesarbeitsgericht Sachsen bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Nach
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts könne der Entfernungsanspruch nicht auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO gestützt werden. Denn für in Papierform geführte Personalakten sei der Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet. In Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Nr. 6 DSGVO werde der Begriff der Dateisysteme zugrunde gelegt. Unabhängig davon, ob dieser Begriff zwischen automatisierten und nicht automatisierten Vorgängen unterscheidet, sei in Erwägungsgrund 15 der Richtlinie ausdrücklich formuliert, dass Akten, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sollen. Für Akten, insbesondere Personalakten, sei rechtlich der Grundsatz der Vollständigkeit bestimmend und nicht der Grundsatz der Datensparsamkeit.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2024
Quelle: Landesarbeitsgericht Sachsen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34141
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