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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2018
5 Sa 7/17 -

Anspruch des Arbeitsnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeits­verhältnis­ses aufgrund Daten­schutz­grund­verordnung

Kein Entfernungsanspruch bei möglichen arbeitsrechtlichen Aus­einander­setzungen

Nach Beendigung des Arbeits­verhältnis­ses kann ein Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 1 der Daten­schutz­grund­verordnung (DSGVO) grundsätzlich die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht aber dann nicht, wenn noch arbeitsrechtliche Aus­einander­setzungen drohen. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Juni 2017. Nachfolgend klagte der Arbeitnehmer gegen seine ehemalige Arbeitgeberin auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte. Das Arbeitsgericht Magdeburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus Personalakte

Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Dem Kläger stehe nach § 17 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte zu. Es sei nicht ersichtlich, welches Interesse die Beklagte noch an einem Beibehalt der Abmahnung in der Personalakte des Klägers habe. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei jedenfalls die Warnfunktion der Abmahnung entfallen. Ein Arbeitnehmer müsse auch nicht Anhaltspunkte dafür darlegen, dass die Abmahnung ihm noch schaden könne.

Kein Entfernungsanspruch bei möglichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen

Das Interesse am Erhalt der Abmahnung könne sich aber aus der Rüge- und Dokumentationsfunktion ergeben, so das Landesarbeitsgericht, soweit dies zur Abwehr von etwaigen Ansprüchen des Arbeitsnehmers oder zur Begründung eigener Ansprüche gegen den Arbeitnehmer erforderlich erscheine. So lag der Fall hier jedoch nicht. Es haben keine weiteren arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien bestanden, bei denen die Abmahnung noch dienlich habe sein können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2019
Quelle: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (zt/ZD 2019, 424/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Magdeburg, Urteil vom 29.11.2016
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZD 2019, 424Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2019, Seite: 424

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