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Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO kann auch dann die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte gefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Die Datenschutzgrundverordnung greift auch bei papierenen Personalakten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2021 endete das
Das Arbeitsgericht Herford wies die Klage ab. Es bestehe kein Anspruch auf
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf
Art. 17 Abs. 1 DSGVO erfordere nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht die Darlegung des Klägers, dass es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2024
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34126
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