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Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 30.11.2012
6 sa 271/12 -

Teilnahme an Fertigung eines Belegschaftsfotos zu Präsentations­zwecken begründet Einwilligung an Veröffentlichung

Einwilligung erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Arbeits­verhältnisses

Wer an einem Fototermin für ein Belegschaftsfoto teilnimmt, willigt in die Veröffentlichung des Fotos zu Präsentations­zwecken ein. Nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses erlischt diese Einwilligung nicht automatisch. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Mainz hervor.

Im zugrunde liegenden Fall nahm ein Arbeitnehmer im November 2010 an einem Fototermin zur Fertigung eines Belegschaftsfotos teil. Das Foto umfasste etwa 33 Personen, die in Dreierreihen angeordnet waren. Das Foto wurde zu Präsentationszwecken auf der Homepage der Firma veröffentlicht. Nachdem der Arbeitnehmer im März 2011 aus dem Unternehmen ausschied, verlangte er im November 2011 von seinem früheren Arbeitgeber die Entfernung des Fotos von der Homepage. Dieser Forderung kam das Unternehmen im Januar 2012 nach. Da der Arbeitnehmer meinte, dass sein früherer Arbeitgeber kein Recht zustand, das Foto nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter zu veröffentlichen, erhob er Klage auf Unterlassung und Zahlung von Schmerzensgeld.

Arbeitsgericht wies Klage ab

Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage ab. Ein Unterlassungsanspruch habe nicht bestanden, da die ursprünglich erteilte Einwilligung mit Ende des Arbeitsverhältnisses nicht ihre Wirkung verloren hatte. Zudem habe auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld bestanden, da keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vorgelegen habe. Gegen das Urteil legte der Arbeitnehmer Berufung ein.

Anspruch auf Unterlassung bestand nicht

Das Landesarbeitsgericht Mainz bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Ihm habe zunächst kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Der frühere Arbeitgeber habe durch die weitere Veröffentlichung des Fotos auf seiner Homepage nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht unzulässig in dessen Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Denn zum einen habe der Arbeitnehmer in die Veröffentlichung eingewilligt und zum anderen habe das Unternehmen das Bild von der Internetseite entfernt.

Einwilligung in Veröffentlichung lag vor

Zwar sei es richtig, so das Landesarbeitsgericht weiter, dass einem Betroffenen nach rechtswidrigem Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zusteht und das zum Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Bild gehört. Die Veröffentlichung des Bilds sei jedoch auch über das Arbeitsverhältnis hinaus von einer Einwilligung des Arbeitsnehmers gedeckt gewesen. Durch die Teilnahme an der Fertigung des Belegschaftsfotos habe er in dessen Verwendung auf der Homepage des früheren Arbeitgebers eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG).

Beendigung des Arbeitsverhältnisses beseitigte nicht Einwilligung

Zudem sei die Einwilligung nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht dadurch erloschen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer beendet wurde. Denn als Teil einer typischen Belegschaft habe er auf der Internetseite auch dann noch wahrheitsgemäß erscheinen können, wenn er nicht mehr im Unternehmen arbeitete. Es sei nicht behauptet worden, dass das Bild exakt alle Beschäftigten der Firma darstellen sollte. Vielmehr habe das Foto der Präsentation bzw. zu allgemeinen Illustrationszwecken gedient. Eine besondere Herausstellung eines Beschäftigten habe nicht vorgelegen (vgl. LAG Köln, Beschl. v. 10.07.2009 - 7 Ta 126/09 und LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.06.2010 - 3 Sa 72/10).

Kein Anspruch auf Geldentschädigung

Schließlich habe der Arbeitnehmer nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts kein Anspruch auf eine Geldentschädigung gehabt. Denn dies hätte das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsverletzung vorausgesetzt. Dies sei hier hingegen nicht der Fall gewesen. Weder habe eine rechtswidrige Störung des Persönlichkeitsrecht vorgelegen, noch eine besonders schwere.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)

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