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Hat der Arbeitnehmer Kenntnis von der Veröffentlichung seiner Fotos und widerspricht er dem nicht, so liegt eine stillschweigende Einwilligung vor. Diese erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde von einem, in der Zeit vom April 2003 bis April 2004 bei einem Textilunternehmen beschäftigten, Mitarbeiter
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied gegen den Mitarbeiter. Das Arbeitsgericht habe zu Recht eine
Aus Sicht des Landesarbeitsgerichts habe dem Mitarbeiter kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Veröffentlichung der
Aus folgenden Gesichtspunkten habe der ehemalige
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 13175
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