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Wird ein Mitarbeiterfoto auf der firmeneigenen Facebookseite ohne Zustimmung des Mitarbeiters veröffentlicht, steht ihm gemäß Art. 82 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Die Schmerzensgeldhöhe kann dabei bis zu 1.000 Euro betragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2018 veröffentlichte eine Pflegeeinrichtung auf ihrer Facebookseite ein
Das Arbeitsgericht Lübeck gab dem Antrag statt. Es sah eine Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage. Der Mitarbeiterin könne nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Schmerzensgeld zustehen. Denn durch die ungenehmigte Veröffentlichung ihres
Das Arbeitsgericht hielt eine Schmerzensgeldhöhe von bis zu 1.000 Euro für vertretbar. Es gab zu beachten, dass durch die Veröffentlichung ihres
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2020
Quelle: Arbeitsgericht Lübeck, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28366
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