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Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass sein Gesicht auf Bildern auf der Homepage seines ehemaligen Arbeitgebers unkenntlich gemacht wird. Eine vollständige Beseitigung der Bilder ist demgegenüber unverhältnismäßig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall machte eine Frau von 2005 bis 2008 eine Ausbildung bei einer kommunalen Bank. Während der Ausbildung wurde ein
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschied zum Teil zu Gunsten der Frau. Ihr habe kein Anspruch auf vollständige
Aus Sicht des Gerichts sei es ausreichend gewesen, dass das Gesicht und der Name der Frau beispielsweise durch Verpixelung, Retuschieren oder eines schwarzen Balkens unkenntlich gemacht werden. Ihr habe somit ein Anspruch auf Unkenntlichmachung ihres Gesichts und Namens zugestanden. Bezüglich ihres Gesichts habe sich der Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB ergeben. Denn § 22 KUG stelle ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. OLG München, Urt. v. 31.11.1987 - 21 U 2979/87 = NJW 1988, 915). Hinsichtlich des Namens habe sich der Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB ergeben.
Die Frau habe der Veröffentlichung auch nicht zugestimmt, so das Arbeitsgericht weiter. Die arbeitsvertragliche
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wurde Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt (Az.: 7 Sa 1123/12).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2013
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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