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Wird ein Kündigungsschreiben gegen 11.18 Uhr in den Hausbriefkasten eingeworfen, so kann davon ausgegangen werden, dass der Empfänger von der Kündigung noch am selben Tag Kenntnis erhält. Dabei spielt es keine Rolle, wann der Empfänger nach seinen individuellen Gepflogenheiten den Briefkasten entleert oder ob er krankheitsbedingt an einer Briefkastenentleerung verhindert ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Mainz entschieden.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 08. Oktober 2012 wurde einer Arbeitnehmerin um 11.18 Uhr ein Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten eingeworfen. Die gegen die
Das Landesarbeitsgericht Mainz bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Kündigung der Klägerin sei nach § 7 KSchG wirksam gewesen, da die
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei der Klägerin das Kündigungsschreiben am 8. Oktober zugegangen. Denn bei einem Einwurf in den Hausbriefkasten zwischen 11 und 11.30 Uhr sei mit einer Kenntnisnahme noch am selben Tag zurechnen. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass die Klägerin bereits vor diesem Zeitpunkt den
Zudem sei es unbeachtlich gewesen, so das Landesarbeitsgericht schließlich, dass die Klägerin wegen ihrer Verletzung daran gehindert war ihren
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17667
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