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Der Zugang einer Kündigung ist an dem Tag bewirkt, an dem nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens noch gerechnet werden kann. Erreicht die Willenserklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, so ist sie an diesem Tag nicht mehr zugegangen.
Lesetipp - refrago:
In Anlehnung an diese ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschied das Landesarbeitsgericht Köln zugunsten eines Arbeitnehmers, der sich gegen eine Kündigung wandte, die ein Bote seiner Arbeitgeberin erst nach 16.00 Uhr in seinen
Zunächst sei festzuhalten, dass der Absender die Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung trage. Weiterhin könne nicht festgestellt werden, dass eine allgemeine, für das gesamte Bundesgebiet oder auch nur für den Wohnort des Klägers geltende Verkehrsanschauung bestünde, dass mit der Leerung des Briefkastens nach 16.00 Uhr noch zu rechnen wäre. Hierzu habe die Beklagte nichts einer Beweisaufnahme Zugängliches vorgetragen. Im Übrigen werde auch in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte an keiner Stelle vertreten, dass es eine Verkehrsanschauung gebe, nach der die Postzustellung nach 16.00 Uhr noch üblich sei bzw. dass eine Briefkastenleerung nach 16.00 Uhr der allgemeinen Verkehrsanschauung entspreche.
Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung verschiedener Landesarbeitsgerichte. Lediglich für die Zeit bis 14.00 Uhr werde teilweise der
Die Richter wiesen auch das Argument der beklagten Arbeitgeberin zurück, dass der Kläger den
1. Ein Kündigungsschreiben, das nach 16.00 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wird, geht nicht mehr am Tag des Einwurfs zu.
2. Es war nicht zu entscheiden, ob das anders ist, wenn das Kündigungsschreiben vor 16.00 Uhr aber nach 14.00 Uhr eingeworfen wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2011
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Köln (vt/we)
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Dokument-Nr. 11517
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