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Die schriftliche Kündigung eines Arbeitgebers gilt ab dem Zeitpunkt als zugegangen, ab dem sie im Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer urlaubsbedingt abwesend ist oder ob der Arbeitgeber Kenntnis vom Urlaub hatte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die technische Angestellte eines Bauunternehmens erhielt am 30. April 2002, durch einen Kurierdienst in den Hausbriefkasten eingelegt, eine
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wiesen die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Arbeitnehmerin die Klage zu spät eingereicht habe. Daher habe die Kündigung nicht mehr auf ihre soziale Rechtfertigung hin überprüft werden dürfen. Gegen diese Entscheidung legte die gekündigte Arbeitnehmerin Revision ein.
Das Bundearbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies die Revision der Arbeitnehmerin zurück. Denn diese habe mit ihrer am 23. Mai 2002 erhobenen
Unerheblich sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang gewesen, wann sie die Kündigung tatsächlich zur Kenntnis nahm und ob sie daran durch den
Wird die Frist zur Erhebung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17641
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