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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011
6 AZR 687/09 -

BAG: Zugang einer Kündigung bei Übergabe des Kündigungs­schreibens an den Ehegatten außerhalb der Wohnung

Arbeitgeber darf mit Zustellung des Kündigungs­schreibens noch am gleichen Tag rechnen

Die Kündigung eines Arbeits­verhältnisses, die nicht dem Arbeitnehmer direkt, sondern dem Ehepartner außerhalb der Wohnung (hier in einem Baumarkt) ausgehändigt wird, gilt als wirksam übergeben, da der Ehegatte als Empfangsbote fungiert. Die Kündigungserklärung des Arbeitgebers geht dem Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt zu, zudem mit der Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist - also unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeits­gerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten seit dem 3. Februar 2003 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Nach einem Konflikt verließ die Klägerin am 31. Januar 2008 ihren Arbeitsplatz. Mit einem Schreiben vom selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 29. Februar 2008. Das Kündigungsschreiben ließ sie durch einen Boten dem Ehemann der Klägerin überbringen, dem das Schreiben am Nachmittag des 31. Januar 2008 an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben wurde. Der Ehemann der Klägerin ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 1. Februar 2008 an die Klägerin weiter. Mit ihrer Klage wollte die Klägerin festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit dem 29. Februar 2008, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende mit dem 31. März 2008 beendet worden ist. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

Ehemann ist als Empfangsbote des Arbeitgebers anzusehen

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird als Willenserklärung unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist. Der Kündigende trägt das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Kündigungserklärung. Diese ist erst dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, ist diese nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Dies ist in der Regel bei Ehegatten der Fall. Die Kündigungserklärung des Arbeitgebers geht dem Arbeitnehmer allerdings nicht bereits mit der Übermittlung an den Empfangsboten zu, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist.

Unter normalen Umständen war mit Weiterleitung des Kündigungsschreibens nach Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung zu rechnen

Da das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 31. Januar 2008 der Klägerin noch am selben Tag zugegangen ist, ist das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum 29. Februar 2008 beendet worden. Nach der Verkehrsanschauung war der Ehemann der Klägerin bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag des 31. Januar 2008 Empfangsbote. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben dem Ehemann der Klägerin an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt und damit außer halb der Wohnung übergeben wurde. Entscheidend ist, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin noch am 31. Januar 2008 zu rechnen war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.09.2009
    [Aktenzeichen: 2 Sa 210/09]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JA 2012, 67Zeitschrift: Juristische Arbeitsblätter (JA), Jahrgang: 2012, Seite: 67

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