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Betreiber von Pflegeeinrichtungen müssen die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über ihre Pflegequalität im Internet und in der Einrichtung grundsätzlich dulden. Negative Bewertungen in den Transparentberichten sind wegen des Informationsbedürfnisses der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger hinzunehmen. Die Veröffentlichung eines negativen Transparenzberichts ist jedoch nur bei einer ausreichenden Anzahl von Befragten zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war für den klagenden ambulanten Pflegedienst die Note 5,0 für "pflegerische Leistungen" vergeben worden.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gab dem Antrag des Pflegedienstes auf Untersagung der
(1) Zur Durchführung einer Qualitätsprüfung erteilen die Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung […] einen Prüfauftrag. […]
(2) Die Landesverbände der Pflegekassen veranlassen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen bis zum 31. Dezember 2010 mindestens einmal und ab dem Jahre 2011 regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung […]
(1a) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im
Die Kriterien der
Die je ambulanten Pflegedienst einbezogenen Menschen mit Sachleistungsbezug werden entsprechend der Verteilung nach Pflegestufen und innerhalb dieser zufällig ausgewählt. Es werden 10 v.H., jedoch mindestens 5 und höchstens 15 pflegebedürftige Menschen in die Prüfung einbezogen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2011
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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Dokument-Nr. 12204
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