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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.06.2011
L 4 P 44/10 B ER -

Pflegeheime müssen Veröffentlichung von negativen Transparenzberichten im Internet dulden

Veröffentlichung negativer Transparenzberichts jedoch nur bei ausreichender Anzahl von befragten Pflegebedürftigen zulässig

Betreiber von Pflegeeinrichtungen müssen die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über ihre Pflegequalität im Internet und in der Einrichtung grundsätzlich dulden. Negative Bewertungen in den Transparentberichten sind wegen des Informationsbedürfnisses der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger hinzunehmen. Die Veröffentlichung eines negativen Transparenzberichts ist jedoch nur bei einer ausreichenden Anzahl von Befragten zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war für den klagenden ambulanten Pflegedienst die Note 5,0 für "pflegerische Leistungen" vergeben worden.

Prüfvorschriften sehen mindestens 10 Pflegebedürftige für Befragung vor

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gab dem Antrag des Pflegedienstes auf Untersagung der Veröffentlichung des negativen Transparentberichts vorläufig statt. Nach Auffassung der Richter sei diese Bewertung nach Angaben von nur einem der 5 Befragten vergeben worden. Daher seien in verfassungskonformer Auslegung der Prüfvorschriften mindestens 10 statt - wie vorgesehen - nur 5 Pflegebedürftige einzubeziehen. Ansonsten könnten die Prüfergebnisse statistisch unbrauchbar oder zweifelhaft sein. Diese Zahl werde auch von den Wissenschaftlern gefordert, die die Transparenzvereinbarungen und bisherigen Ergebnisse ausgewertet hätten.

Hintergrund:

Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)

§ 114 Qualitätsprüfungen

(1) Zur Durchführung einer Qualitätsprüfung erteilen die Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung […] einen Prüfauftrag. […]

(2) Die Landesverbände der Pflegekassen veranlassen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen bis zum 31. Dezember 2010 mindestens einmal und ab dem Jahre 2011 regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung […]

§ 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen

(1a) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden. Hierbei sind die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung […] zugrunde zu legen […] Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind zeitnah zu berücksichtigen. Das Datum der letzten Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, eine Einordnung des Prüfergebnisses nach einer Bewertungssystematik sowie eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse sind an gut sichtbarer Stelle in jeder Pflegeeinrichtung auszuhängen […]

Die Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik sind durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bis zum 30. September 2008 unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu vereinbaren.

§ 2 Satz 2 der Pflegetransparenzvereinbarung ambulant (PTVA)

Die je ambulanten Pflegedienst einbezogenen Menschen mit Sachleistungsbezug werden entsprechend der Verteilung nach Pflegestufen und innerhalb dieser zufällig ausgewählt. Es werden 10 v.H., jedoch mindestens 5 und höchstens 15 pflegebedürftige Menschen in die Prüfung einbezogen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2011
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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Dokument-Nr.: 12204 Dokument-Nr. 12204

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