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Landgericht Wuppertal, Urteil vom 11.01.2012
8 S 56/11 -

Hauseigentümer haftet für vom Dach herunterfallende Eiszapfen

Eiszapfen sind gemäß städtischer Straßenordnung durch Hauseigentümer von Dachkanten zu entfernen

Hauseigentümer, die im Winter Schneeüberhänge und Eiszapfen nicht von ihrer Dachkante entfernen, können zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn es durch die herabfallenden Überhänge und Eiszapfen zu Schäden an fremdem Eigentum kommt. Dies entschied das Landgericht Wuppertal.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wuppertaler Hauseigentümerin entgegen einer entsprechenden Verpflichtung in § 7 der städtischen Straßenordnung, einer ordnungsbehördlichen Verordnung, weder die Eiszapfen von der Dachkante ihres Hauses entfernt noch den Gefahrenbereich unterhalb des Daches abgesperrt.

Herabfallende Eiszapfen beschädigen geparktes Fahrzeug

Am 9. Dezember 2010 fielen Eiszapfen herab und beschädigten einen parkenden Pkw. An diesem entstand ein Sachschaden von 2.200,42 Euro netto.

Amtsgericht weist Klage ab – Landgericht verpflichtet Hauseigentümer zur Zahlung des gesamten Schadensbetrags

Das Amtsgericht Wuppertal hatte die Schadensersatzklage des Eigentümers des beschädigten Wagens mit dem Argument abgewiesen, für Dachlawinen hafteten Hauseigentümer in als schneearm geltenden Regionen im Allgemeinen nicht. Da auf den beschädigten Pkw aber keine Dachlawine abgegangen war, sondern nach der Straßenordnung zu beseitigende Eiszapfen herabgefallen waren, folgte das Landgericht Wuppertal diesem Argument in ihrer Berufungsentscheidung, die auf die Berufung des Klägers zu treffen war, nicht. Sie verurteilte die Beklagte zum Ersatz des gesamten dem Kläger entstandenen Schadens.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2012
Quelle: Landgericht Wuppertal/ra-online

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