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Ein Hauseigentümer ist regelmäßig nicht dazu verpflichtet Eiszapfen zu entfernen, den Bürgersteig abzusperren oder Warnhinweise anzubringen. Daher haftet er in der Regel nicht auf Schadenersatz, wenn ein Passant wegen eines herabgefallenen Eiszapfens verletzt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1985 wurde eine Fußgängerin auf dem
Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen die Fußgängerin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen des herabgefallenen Eiszapfens zugestanden. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang zunächst darauf, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/NJW-RR 1988, 663/rb)
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Dokument-Nr. 17629
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