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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 28.08.2019
8 O 1209/19 -

LG Osnabrück weist Klage gegen BMW wegen vermeintlicher Abgasmanipulation ab

Anhaltspunkte für angebliche Manipulationen an Abgasreinigung des Fahrzeugs müssen in jedem Einzelfall konkrete dargelegt werden

Viele Halter von Dieselfahrzeugen beschreiten derzeit den Klageweg, weil sie bei ihrem Fahrzeug verbotene Manipulationen an der Abgasreinigung vermuten. Das Landgericht Osnabrück hat jedoch deutlich gemacht, dass bei Klagen gegen einen Fahrzeughersteller in jedem Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für die angeblichen Manipulationen an der Abgasreinigung des Fahrzeugs dargelegt werden müssen.

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um eine Klage gegen den Hersteller BMW. Der aus Hilter stammende Eigentümer eines BMW X3 verlangte vom Hersteller den Kaufpreis von annähernd 50.000 Euro zurück, den er im Jahr 2011 für das Fahrzeug gezahlt hatte. Im Gegenzug bot er an, das Fahrzeug an BMW herauszugeben.

Hersteller verweist auf Einhaltung der Abgasgrenzwerte gemäß maßgeblicher Prüfstandwerte

Der Kläger machte geltend, dass alle Fahrzeuge des Herstellers aus den Jahren 2006 bis 2017/18 im Hinblick auf die Abgaswerte manipuliert seien. Die Abgasreinigung sei gezielt für Prüfstandtests optimiert. Der beklagte Hersteller verteidigte sich gegen die Klage. Er verwies darauf, dass in dem maßgeblichen Zeitraum für die Einhaltung der Abgasgrenzwerte nun einmal die Prüfstandwerte maßgeblich gewesen seien. Dies habe u.a. die EU-Kommission ausdrücklich bestätigt. Verbotene Mittel seien bei der Optimierung der Abgasreinigung nicht zum Einsatz gekommen.

Substantielle Argumente über vorliegende verbotene Manipulation der Abgasreinigung nicht ausreichend vorgetragen

Das Landgericht Osnabrück folgte in seiner Entscheidung der Argumentation des Herstellers. Der Kläger habe keinerlei substantielle Argumente nennen können, weshalb bei seinem Fahrzeug eine verbotene Manipulation der Abgasreinigung vorliegen sollte. So habe er zunächst behauptet, die Zuleitung von Harnstoff (AdBlue) zur Abgasbehandlung in seinem Fahrzeug werde im Realbetrieb abgeschaltet. Er habe dann aber zugeben müssen, dass bei seinem Fahrzeug überhaupt kein AdBlue-System verbaut sei. Weiter habe er geltend gemacht, dass im aktuellen X3-Modell ein deutlich aufwendigeres System zur Abgasreinigung zum Einsatz komme als in seinem Fahrzeug. Das lasse aber keinen Rückschluss auf Manipulationen bei älteren Fahrzeugen zu, so das Landgericht. Denn das neue Modell müsse auch deutlich strengeren gesetzlichen Vorschriften genügen. Den Behauptungen des Klägers stehe außerdem entgegen, dass bei dem konkreten Modell weder das Kraftfahrtbundesamt noch die Staatsanwaltschaft München I eine Manipulation festgestellt hätten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2019
Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)

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